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   BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01   

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BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01 (https://dejure.org/2001,12758)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2001 - 4 BN 46.01 (https://dejure.org/2001,12758)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - 4 BN 46.01 (https://dejure.org/2001,12758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abstandnehmen der Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 CN 7.97

    Bebauungsplan; Problembewältigung; Konfliktlösung; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - BauR 1999, 359 ; Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75, m.w.N.).

    Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 1998 (a.a.O.) und von dem Beschluss des Senats vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - (BRS 47 Nr. 3) ab, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

    Das gegen diese Ansicht gerichtete Beschwerdevorbringen betrifft demgemäß keine Frage der Sachverhaltsaufklärung, sondern wendet sich gegen den materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz, der in seinem rechtlichen Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O.) übereinstimmt.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 1998 (a.a.O.) und von dem Beschluss des Senats vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - (BRS 47 Nr. 3) ab, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

    Ein Rechtssatz, der zu der Aussage im Beschluss vom 28. August 1987 (a.a.O.) in Widerspruch stünde, ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben mit hohem Verkehrsaufkommen zulasse und zugleich Festsetzungen treffe, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbarem Verkehrslärm für die Umgebung ermöglichten, sei nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln überlasse, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - BauR 1999, 359 ; Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75, m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche von ihr für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen (Beweismittel) für das vorinstanzliche Gericht in Betracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und in welcher Weise sich ein derartiges Beweisergebnis auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 14.08.1989 - 4 NB 24.88

    Rein klarstellende Auflagen bei Genehmigung eines Bebauungsplans,

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Von der Verpflichtung, den Abwägungsvorgang in eigener Verantwortung vorzunehmen, wird sie durch Stellungnahmen von Beteiligten des Planfeststellungsverfahrens grundsätzlich nicht entbunden (Beschluss vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - DVBl 1989, 1105 ).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Befugnis, ein Normenkontrollverfahren zu beantragen, wie jede andere Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt und daher im Einzelfall verwirkt sein kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - BRS 49 Nr. 42).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01
    Eine Wahrscheinlichkeitsprognose über eine (voraussichtliche) Bestätigung des angegriffenen Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren ist nicht anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 ).
  • OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02

    Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines personenbeförderungsrechtlichen

    Es genügt die konkrete Möglichkeit einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren, wobei auch keine Wahrscheinlichkeitsprognose über die Bestätigung der Planung in einem solchen Verfahren anzustellen ist (BVerwGE 100, 370 [373] = NVwZ 1996, 1016, sowie zur vergleichbaren Bestimmung des § 215a I BauGB BVerwG, Beschl. v. 3.12.2001 - 4 BN 46/01, soweit ersichtlich nicht veröff.).
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